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Der Verein "Tag des Schlafes e.V." Auszüge aus der Satzung Präambel Sehr
viele Menschen spüren
täglich, wie sehr Körper und
Psyche leiden, wenn der allnächtliche Schlaf nicht erholsam
war. In der Bundesrepublik klagen ca. 30% der Bevölkerung über
Schlafprobleme. Jeder Zehnte leidet an behandlungsbedürftigen
Ein- und Durchschlafstörungen,
aber nur ein Drittel der Betroffenen spricht mit einem Arzt darüber. Der
Verein Tag des Schlafes e.V. möchte daher fundierte Informationen
aus dem Bereich der Schlafforschung, Schlafmedizin und verwandter
Gebiete einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.
Hierzu soll die seit dem Jahr 2000 erfolgreiche, jeweils am 21.
Juni stattfindende Veranstaltung "Tag
des Schlafes" durch einen Verein fortgeführt werden.
Der Verein soll noch intensiver die Aufmerksamkeit und das Interesse
in der Bevölkerung,
bei Vertretern des Gesundheitswesens sowie politischer aber auch
wirtschaftlicher Interessengruppen für die Bedeutung dieses
Themas und die Belange von Betroffenen wecken. Der
Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit nationalen und
internationalen Organisationen der Medizin, den Vertretern
themenverwandter Fachgebiete
der Medizin und solchen Interessengruppen an, die am Thema
Schlaf und einer damit verbundenen Verbesserung der allgemeinen
Gesundheit
sowie
des Wohlbefinden
des Einzelnen interessiert sind. Er will die an der Sicherung
und Verbesserung der schlafbezogenen Gesundheit interessierten
Wissenschaftler, Ärzte,
Therapeuten, Vertreter des Gesundheitswesen, sowie von Wirtschaft
und Politik und vor allem auch die durch Störungen ihrer
Schlaf-Wach-Funktionen Betroffene in Ihren Bestrebungen unterstützen
und sinnvoll in seine Arbeit einbinden. 1) Ziel des Vereins ist es, die öffentliche Gesundheitspflege im Bereich des gesunden Schlafes im Sinne der Präambel der Satzung zu fördern. 2)
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch: Steuerbegünstigung 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
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